Satzung
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Highlife Cannabis Social Clubs ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, im Sinne des am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (CanG ), der den Anbau von THC-haltigem Hanf, für den Eigenbedarf in Deutschland, sowie den gemeinschaftlichen Eigenanbau kontrollierten Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum ab dem 01.07.2024 regelt.
Die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder:innen bestehen arin, nach Erteilung einer Anbaulizenz, Cannabis für seine Mitglieder:innen anzubauen. Darüber hinaus sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsument:innen und Patient:innen einzusetzen für:
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Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
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Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
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Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern, extern und auch an Schulen
sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder:innen sichern zu können.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den
Verein selbst.
Der Highlife CSC nimmt als Mitglieder Cannabis-Nutzer:innen auf, ab einem alter von
21 Jahren, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter
Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine Veränderung in der
Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische AnwenderInnen,
als auch GenusskonsumentInnen. In diesem Sinne gibt sich Highlife Cannabis Social
Club Soest seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
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Der Name des Vereins lautet Highlife Cannabis Social Club Soest. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
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Sitz des Vereins ist 58739 Wickede (Ruhr).
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen und gesellschaftlichen Veränderungen, ein.
Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von Ideologien, ist dafür nötig. Der Verein
bietet Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen auch an Schulen an. Der Highlife CSC möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.
§3 Begründung der Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Highlife Cannabis Social Clubs Soest können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden, die Ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen nach Vollendung des 21.-Lebensjahres beteiligen. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.
2.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag in der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
§4 Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein
1.
Das Mitgliedsverhältnis kann von jedem Teil unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Mindestlaufzeit von 3 Monaten (CanG §12 Absatz 5), monatlich schriftlich gekündigt werden.
2.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied
rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
3.
Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
2.
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
4.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlichen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
5.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
6.
Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
7.
Bei der Sortenwahl werden die Mitglieder, die es nachweislich medizinisch nnutzen, bevorzugt, ebenso in der Versorgung. Im Fall des Überschusses wird der Überschuss eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor über das die Mitgliederversammlung abstimmt.
§6 Vereinsmittel
1.
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3.
Einnahmen erzielt der Verein durch
a. Beiträge
b. Veranstaltungserlöse
c. Verkauf von Fanartikeln
d. Spenden und Sponsoring
4.
Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag würde maximal der Höhe eines Jahresbeitrages entsprechen.
5.
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Anbaurat.
§8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats
b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d) die Feststellung des Jahresabschlusses
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind
h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats
3.
Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies beschließt. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5.
Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6.
Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
7.
Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden.
Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
§9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in und
d) dem/der Vorsitzenden des Anbaurats.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2.
Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
4.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien oder eine bestehende Befreiung widerrufen.
6.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
7.
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
8.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern
zur Kenntnis zu geben.
§10 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands
1.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtswalter anzuwenden.
2.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheit zuständig, sofern sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschiften oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
e) Buchführung über Einnahme und Ausgaben des Vereins:
f) Erstellung eines Jahresberichts;
g) Beschlussfassung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern gemäß der Satzung.
§11 Anbaurat
1.
Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
2.
Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
3.
Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.
4.
Die Aufgaben des Anbaurats sind
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den
teilnehmenden Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
5.
Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
6.
Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
7.
Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§12 Satzungsänderung und Auflösung
1.
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
3.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
• Kinder & Jugendhilfe Möhnesee e. V
• DHV Deutscher Hanfverband
• Deutscher Kinderhospizverein e.V.
Möhnesee, den 21.04.2024